Statuten

Name, Sitz und Zweck

Name

Unter dem Namen „BewohnerInnenverein Brahmshof“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.

Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in 8003 Zürich.

Zweck

Vereinszweck ist

  • die Vertretung der BewohnerInnen der Überbauung Brahmshof gegenüber dem Evangelischen Frauenbund Zürich (EFZ) und dessen Kommissionen
  • die Wahl der BewohnerInnenvertreter in die Betriebskommission Brahmshof des EFZ
  • die Mitgestaltung des Siedlungslebens im Sinne der Siedlungsverfassung, insbesondere auch
  • durch Unterstützung von bzw. Mitarbeit in Aktionsgruppen, Kommissionen oder anderen Gruppierungen, welche in Belangen der BewohnerInnen oder aller MieterInnen oder BenützerInnen des Brahmshof tätig sind
  • durch Organisation von Veranstaltungen und Anlässen
  • durch Begleitung oder Übernahme von mit der Siedlung zusammenhängenden Arbeiten und Aufgaben
  • die Schaffung und der Betrieb oder die Unterstützung einer Vermittlungsinstanz für Probleme des Zusammenwohnens unter den BewohnerInnen

Der BewohnerInnenverein Brahmshof ist politisch und konfessionell neutral.

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

Mitgliedschaftsverpflichtung gemäss Siedlungsverfassung/Mietvertrag

Gemäss Siedlungsverfassung der Überbauung Brahmshof, welche Bestandteil der Wohnungs-Mietverträge ist, werden alle BewohnerInnen Mitglied eines BewohnerInnenvereins. Der BewohnerInnenverein Brahmshof bejaht und unterstützt diese Mitgliedschaftsverpflichtung.

Aktivmitglieder

Aktivmitglieder können alle BewohnerInnen – Kinder, Jugendliche und Erwachsene – werden, die im Brahmshof wohnen.

Passivmitglieder

Ehemalige BewohnerInnen oder sonst mit dem Brahmshof verbundene Personen können dem Verein als Passivmitglieder angehören.

Stimm-, Wahl- und Antragsrecht

Aktivmitglieder sind stimm-, wahl- und antragsberechtigt und können in Organe des Vereins gewählt oder delegiert werden, wenn sie das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. Die noch nicht 16-jährigen Aktivmitglieder haben ein Antragsrecht. Ein Stimm- und Wahlrecht steht ihnen und den Passivmitgliedern nicht zu.

Mitgliederverzeichnis

Die Leitung führt ein Mitgliederverzeichnis, aus welchem neben den persönlichen Angaben die Art der Mitgliedschaft ersichtlich ist.

Aufnahme von Mitgliedern

Zuständig für die Aufnahme neuer Mitglieder ist die Leitung, welche bei Aktivmitgliedern lediglich überprüfen kann, ob die Voraussetzungen von Kap. Aktivmitglieder vorstehend erfüllt sind. Über die Aufnahme von Passivmitgliedern entscheidet die Leitung frei.

Wegzug von Aktivmitgliedern

Aktivmitglieder, die vom Brahmshof wegziehen, verlieren auf diesen Zeitpunkt ihre Aktivmitgliedschaft automatisch. Ihnen steht die Passivmitgliedschaft offen.

Ausschluss von Passivmitgliedern

Passivmitglieder können von der Leitung aus wichtigen Gründen durch Streichung im Mitgliederverzeichnis aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt auch das Nichtbezahlen der Mitgliederbeiträge trotz ausdrücklicher Mahnung.

Finanzielle Pflichten bei Austritt/Ausschluss

Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie bleiben bis zur Zahlung der bei ihrem Weggang fälligen Mitgliederbeiträge und jener für das laufende Vereinsjahr verpflichtet.

Organisation

Organe

Die Organe des BewohnerInnenvereins Brahmshof sind

‹Hofgmeind›

Einberufung/Bekanntmachung Themen

Die ‹Hofgmeind› findet regelmässig in festem von ihr selber bestimmten Rhythmus statt und kann auch von der Leitung einberufen werden oder wenn dies ein Fünftel der Aktivmitglieder verlangt.

Die Daten der ‹Hofgmeind› sind angemessen und mindestens zwei Wochen vor jeder Versammlung bekanntzumachen, wobei ein Aushang an gut sichtbaren Stellen genügt.

Die ‹Hofgmeind› ist mit nachstehender Einschränkung kompetent, über alle laufenden Geschäfte, die ihr vorgelegt werden, sofort zu entscheiden. Entscheide von grösserer Tragweite für die BewohnerInnen oder über die regelmässigen Vereinsgeschäfte wie Budget, Rechnungsabnahme, Wahlen etc., über Statutenänderungen, über Ausgaben von mehr als CHF 500.— pro Angelegenheit sowie über die Auflösung des Vereins können jedoch nur verbindlich getroffen werden, wenn das betreffende Thema allen Aktivmitgliedern angemessen, wenigstens zwei Wochen vor der Versammlung und mindestens durch Aushang bekanntgegeben wird.

Kompetenzen

Die ‹Hofgmeind› ist als Mitgliederversammlung das oberste Organ des BewohnerInnenvereins Brahmshof. Sie trifft alle wesentlichen Entscheide und dient gleichzeitig dem Informationsaustausch.

Ihr stehen weiter die Behandlung und der Entscheid über folgende Geschäfte zu:

  1. Aufsicht und Informationsrecht über die Tätigkeit der Leitung, nach Bedarf allfälliger Aktionsgruppen und Kommissionen, und über die BewohnerInnenvertretung in der Betriebskommission Brahmshof des EFZ
  2. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
  3. Entlastung der Leitung
  4. Wahl der Leitung und der Revisionsstelle
  5. Wahl der VertreterInnen in die Betriebskommission Brahmshof des EFZ
  6. Genehmigung eines allfälligen Budgets für das neue Vereinsjahr
  7. Bewilligung von Ausgaben zulasten der Vereinsrechnung unter Rücksichtnahme auf die Vereinsfinanzen
  8. Änderung der Statuten, einschliesslich Festlegung der Mitgliederbeiträge
  9. Erlass von Reglementen oder Richtlinien für die Leitung und die Aktionsgruppen oder Kommissionen
  10. Beschlussfassung über Anträge der Leitung oder von Mitgliedern sowie über alle der ‹Hofgmeind› von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen Gegenstände
  11. Auflösung des Vereins

Abstimmungen

Jedes an der ‹Hofgmeind› anwesende stimmberechtigte Aktivmitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt – unter dem Vorbehalt der besonderen Bestimmungen für die Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins – mit dem einfachen Mehr.

Abstimmungen und Wahlen werden nicht geheim durchgeführt.

Nicht stimmberechtigte Aktivmitglieder, Passivmitglieder und vom EFZ delegierte VertreterInnen können mit beratender Stimme an der ‹Hofgmeind› teilnehmen. Schriftliche Stellungnahmen abwesender Mitglieder müssen der‹Hofgmeind› bekanntgegeben werden.

Protokoll

Über die ‹Hofgmeind› wird ein Protokoll geführt, welches wenigstens die getroffenen Beschlüsse und Entscheide enthalten muss und welches den Aktivmitgliedern und dem EFZ jeweils durch Aushang bekanntgegeben wird.

Leitung

Zusammensetzung

Die Leitung wird aus den Reihen der wählbaren Aktivmitgliedern gewählt und besteht aus mindestens drei Personen. Beide Geschlechter müssen und alle BewohnerInnen-Gruppen sollen vertreten sein.

Amtsdauer

Die gesamte Leitung wird alle zwei Jahre gewählt. Ersatzwahlen während der Amtsdauer gelten bis zur nächsten ordentlichen Wahl. Wiederwahl ist möglich.

Aufgaben/Zeichnungsberechtigung

Die Leitung vertritt einerseits den BewohnerInnenverein Brahmshof nach aussen und ist andererseits verantwortlich für die Planung von dessen Aktivitäten und für die Koordination und den Vollzug der laufenden Geschäfte. Die Leitung hat die Kompetenz, neben den konkret vorgegebenen regelmässigen und allenfalls budgetierten Ausgaben, die für ihre Aufgabe notwendigen Ausgaben bis CHF 100.— pro Angelegenheit zu bewilligen.

Jeweils zwei Mitglieder der Leitung unterzeichnen für den Verein. Die Leitung kann dem mit der Kassenführung betrauten Mitglied für einzelne oder alle finanziellen Angelegenheiten Einzelunterschrift erteilen.

Organisation

Die Leitung legt ihre innere Organisation selber fest.

Sie führt dann ein Protokoll, wenn sie im Rahmen ihrer Kompetenz eigentliche Entscheide oder Beschlüsse zu fällen hat.

Revisionsstelle

Wahl

Die ‹Hofgmeind› wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei wählbare Aktivmitglieder als von der Leitung unabhängige Revisionsstelle.

Aufgabe

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der ‹Hofgmeind› Antrag.

Aktionsgruppen/Kommissionen

Gruppierungen von BewohnerInnen und übrigen MieterInnen

Zur Umsetzung der Siedlungsverfassung beteiligt sich der BewohnerInnenverein Brahmshof an den aus BewohnerInnen und den weiterer MieterInnen oder BenützerInnen gebildeten, im Brahmshof tätigen Aktionsgruppen oder Kommissionen, speziell in den Bereichen Haus, Unterhalt, Gemeinschaftsräume, Freizeit und Nachbarschaftshilfe. Die Beteiligung geschieht namentlich durch Übernahme von Mitverantwortung, Leistung von Unterstützung und Delegation von Mitgliedern.

Gruppierungen für besondere Aufgaben

Zur Lösung besonderer Aufgaben können von der ‹Hofgmeind› ständige oder temporäre Aktionsgruppen oder Kommissionen eingesetzt werden.

Unter dem Vorbehalt von Anordnungen der ‹Hofgmeind› regeln diese Gruppierungen ihre Tätigkeit selbst, wobei sie regelmässig Bericht erstatten.

Schlichtungskommission

Bei Bedarf und im Rahmen seiner Möglichkeiten stellt der BewohnerInnenverein Brahmshof insbesondere eine Schlichtungskommission zur Verfügung, deren Aufgabe ist, bei Problemen oder Streitigkeiten des Zusammenlebens zwischen BewohnerInnen zu vermitteln.

Vertretung in der Betriebskommission Brahmshof des EFZ

Die ‹Hofgmeind› wählt die VertreterInnen in diese Betriebskommission des EFZ, wobei sich die Anzahl und Zusammensetzung dieser Delegierten nach dem betreffenden Reglement des EFZ richten. Für die Wählbarkeit gelten die gleichen Regeln wie für die Leitung (vgl. Kap. Zusammensetzung und Amtsdauer vorstehend).
Die VertreterInnen in dieser Betriebskommission erstatten der ‹Hofgmeind› regelmässig in geeigneter Form Bericht über ihre Tätigkeit. Die Leitung und die ‹Hofgmeind› sind berechtigt, von ihnen jederzeit Auskünfte zu verlangen.

Finanzen

Mittel des Vereins

Die Einnahmen des BewohnerInnenvereins Brahmshof bestehen aus

  • Mitgliederbeiträgen
  • Spenden und allfälligen Subventionen
  • Einnahmen aus Veranstaltungen

Mitgliederbeiträge

Jedes volljährige stimmberechtigte Aktivmitglied zahlt einen jährlichen Beitrag von CHF 25.—. Stimmberechtigte Jugendliche zahlen die Hälfte. Kinder sind frei.

Passivmitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag von CHF 75.—.

Die Beiträge werden jeweils Ende Januar jedes Jahres bzw. danach innert einem Monat nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

Haftung des Vereins

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine Haftung der Aktiv- oder Passivmitglieder mit eigenem Vermögen oder eine Nachschuss- oder Schuldendeckungspflicht besteht nicht.

Statutenänderungen

Qualifiziertes Mehr

Beschlüsse über Ergänzungen oder Änderungen der Statuten – ausgenommen die Neufestsetzung der Mitgliederbeiträge (Kap. Mitgliederbeiträge vorstehend), die Festlegung der Ausgabenkompetenz der Leitung (Kap. Aufgaben/Zeichnungsberechtigung) und des Betrages, bei welchem Entscheide der ‹Hofgmeind› über Ausgaben vorgängig anzukündigen sind (Kap. Einberufung/Bekanntmachung Themen) – bedürfen für Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Aktivmitglieder.

Auflösung des Vereins

Qualifiziertes Mehr

Die Auflösung des Vereines kann grundsätzlich nur mit Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Aktivmitglieder erfolgen. Kann über die Auflösung mangels genügender Anwesenheit nicht abgestimmt werden, entscheidet eine zweite, neu einzuberufende ‹Hofgmeind›, wobei dann die Auflösung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Aktivmitglieder beschlossen werden kann.

Verwendung des Vereinsvermögens

Die ‹Hofgmeind› bestimmt über die Verwendung allfälligen Vereinsvermögens.

Schlussbestimmungen

Diese Statuten und spätere Änderungen oder Ergänzungen treten mit dem Tag ihrer Annahme durch die ‹Hofgmeind› in Kraft.

Diese Statuten in der vorliegenden Form wurden an der Gründungsversammlung vom 29. Januar 1992 einstimmig genehmigt und an der ‹Hofgmeind› vom 5. Dezember 1994 geändert. Die Genehmigung von Kap. Vertretung in der Betriebskommission Brahmshof des EFZ dieser Statuten durch die Betriebskommission Brahmshof des EFZ ist an deren Sitzung vom 2. Mai 1995 erfolgt.